Wann muss die Nebenkostenabrechnung erstellt werden?
      
        Im allgemeinen Sprachgebrauch werden „Nebenkosten“ und „Betriebskosten“ oft synonym verwendet, obwohl
        Betriebskosten genau genommen die Summe der einzelnen Nebenkosten darstellen, die dem Eigentümer eines
        Mietobjekts durch dessen Nutzung entstehen.
        Für die Erstellung einer Nebenkostenabrechnung sind die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der
        Betriebskostenverordnung (BetrKV) und der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entscheidend.
        Laut § 556 BGB müssen Mieter nur dann Betriebskosten zahlen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Diese
        Zahlungen können als Vorauszahlung oder Pauschale erfolgen.
      
     
    
      Wichtige gesetzliche Grundlagen
      
        
          -  §556 BGB: Regelt die Umlage der Betriebskosten. §556 BGB
-  Betriebskostenverordnung (BetrKV): Definiert umlagefähige Kostenarten.
            BetrKV
          
 
     
    
      Beachte: Die Vereinbarung im Mietvertrag ist entscheidend
      
        Als Vermieter und Mieter könnt ihr im Mietvertrag frei vereinbaren, ob der Mieter alle anfallenden
        Betriebskosten zusätzlich zur sogenannten „Kaltmiete“ („Nettokaltmiete“) zahlen soll (§ 556 Absatz 1 Satz 1
        BGB). Wird die Mietzahlung als „Bruttomiete“, „Inklusivmiete“ oder „Warmmiete“ festgesetzt, sind die
        Betriebskosten normalerweise schon in der Miete enthalten. Weniger verbreitet ist die „Bruttokaltmiete“, die die
        Grundmiete sowie alle Nebenkosten ohne Heiz- und Warmwasserkosten umfasst.
        Zusätzliche Details zur Betriebskostenabrechnung sind in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) geregelt, die
        festlegt, welche Betriebskosten ein Vermieter abrechnen darf.
        Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) legt außerdem die Regeln für die Kostenverteilung bei zentralen Heizungs-
        und Warmwasserversorgungsanlagen sowie bei gewerblichen Wärme- oder Warmwasserlieferungen fest.
      
     
    
      Kurz und Knapp:
      
        Wenn im Mietvertrag vereinbart wird, dass der Mieter Vorauszahlungen auf die Nebenkosten leistet, bist du als
        Vermieter verpflichtet, jährlich eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen (§ 556 Absatz 3 BGB).
      
     
    
      Welche Fristen müssen berücksichtigt werden?
      
        Bei der Abrechnung gibt es verschiedene wichtige Fristen, die du für ein korrektes Dokument beachten musst.
      
     
    
      Abrechnungsperiode
      
        Die maximale Abrechnungsperiode beträgt zwölf Monate (§ 556 Absatz 3 Satz 1 BGB). Meistens wird das Kalenderjahr
        von Januar bis Dezember als Abrechnungsperiode gewählt, aber auch abweichende Perioden sind möglich.
      
     
    
      Abrechnungsfrist
      
        Die Abrechnung muss dem Mieter bis spätestens zum Ende des Folgejahres nach Ende des Abrechnungszeitraums
        zugegangen sein (§ 556 Absatz 3 Satz 2 BGB).
      
     
    
      Widerspruchsfrist
      
        Der Mieter kann innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung Widerspruch einlegen, um seinen
        Einwand rechtlich geltend zu machen (§ 556 Absatz 3 Sätze 5 und 6 BGB).
      
     
    
      Zahlungsfrist
      
        Die Frist für Nachzahlungen oder die Auszahlung von Guthaben richtet sich nach den Vereinbarungen im
        Mietvertrag. Falls der Mietvertrag keine Regelung enthält, hat der Mieter 30 Tage nach Erhalt der Abrechnung
        Zeit, den Forderungen nachzukommen (§ 286 Absatz 3 BGB). Der Vermieter muss auf diese gesetzliche Bestimmung in
        der Abrechnung hinweisen.
      
     
    
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      Kostenarten: Welche Nebenkosten dürfen abgerechnet werden und welche nicht?
      
        Eine kleine Anekdote: Der Gesetzgeber ging ursprünglich davon aus, dass Nebenkosten in der Bruttomiete enthalten
        sind und nicht separat abgerechnet werden. Ohne eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag gelten sie durch
        die Zahlung der Bruttomiete bereits als abgegolten. In der heutigen Mietpraxis werden die Nebenkosten jedoch
        meistens separat abgerechnet.
      
     
    
      Umlagefähige Nebenkosten
      
        Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) legt fest, welche tatsächlich entstandenen Aufwendungen du als Vermieter
        auf den Mieter als Betriebskosten umlegen darfst (§ 2 BetrKV). Zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen:
        
        
          -  Grundsteuer
-  Wasserversorgung
-  Kosten für die Entwässerung von Haus und Grundstück
-  Kosten für zentrale Heizungsanlagen
-  Betriebskosten zentraler Warmwasserversorgungsanlagen
-  Kosten für die Reinigung und Wartung von Heizungen
-  Kosten für Personen- und Lastenaufzüge
-  regelmäßige Kosten für Müllbeseitigung und
            Straßenreinigung
-  Kosten für Gebäudereinigung
-  Gartenpflege
-  Beleuchtungskosten
-  Kosten für die Schornsteinreinigung
-  Kosten für bestimmte Versicherungen
-  Hausmeister-Kosten
-  Kosten einer gemeinschaftlichen Antennenanlage
-  Kosten eines gemeinschaftlichen Waschraums
 
    
      Kurz und Knapp:
      
        Im Mietvertrag muss ausdrücklich festgelegt werden, dass der Mieter bestimmte Nebenkosten übernehmen muss. Es
        ist nicht erforderlich, diese Kosten im Mietvertrag einzeln aufzuführen. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist
        es ratsam, auf die Betriebskostenverordnung zu verweisen.
      
     
    
      Kosten, die nicht umlagefähig sind
      
        Nicht alle Ausgaben können auf die Mieter umgelegt werden. Zu den nicht umlagefähigen Nebenkosten zählen:
        
          -  Verwaltungskosten
-  Reparaturkosten
-  Instandhaltungskosten
-  Steuerberaterkosten
-  Rechtsschutz- und Mietausfallversicherungen
        Wenn du als Vermieter mit übermäßiger Abnutzung oder Defekten konfrontiert wirst, bist du verpflichtet, die
        Wohnung instand zu setzen (§ 535 Absatz 1 BGB). Das bedeutet, dass du die Kosten für den Austausch abgenutzten
        Böden oder die Reparatur der Heizung selbst tragen musst, da diese nicht umlagefähig sind.
      
 
    
      Umlagevereinbarung im Mietvertrag
      
        Für die Umlage der Nebenkosten ist eine Vereinbarung im Mietvertrag notwendig. Hier sollte genau aufgeführt
        sein, welche Kosten auf die Mieter umgelegt werden.
      
      
        Beispielklausel
        „Der Mieter trägt die umlagefähigen Betriebskosten gemäß § 556 BGB und der BetrKV in der jeweils gültigen
        Fassung.“
      
     
    
      
  
    
      
      
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      Fazit:
      
        Wenn du eine Nebenkosten-Vorauszahlung vereinbarst, wird es Pflicht, eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen.
        Dabei gibt es viele formelle und inhaltliche Vorgaben zu beachten. Der Abrechnungszeitraum darf 12 Monate nicht
        überschreiten, und das Dokument muss innerhalb eines Jahres nach Ende des Zeitraums beim Mieter eingehen.
        Außerdem muss die Abrechnung für Laien nachvollziehbar sein.
        Wichtige Angaben wie Namen und Adressen, die Auflistung der Kostenarten und die Verteilerschlüssel sind
        ebenfalls notwendig. Die rechtlichen Anforderungen bei der Erstellung der Abrechnung können daher kompliziert
        sein.
        Mit spezieller Software wie immo.page kannst du als Vermieter viel Zeit bei der Nebenkostenabrechnung sparen.
        Die Software führt dich Schritt für Schritt durch den Prozess und hilft dabei, Fehler zu minimieren.
      
     
    
      Rechtliche Anforderungen und Tipps um Fehler zu vermeiden
      
        Damit deine Betriebskostenabrechnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, muss sie so gestaltet sein, dass
        auch juristische Laien sie problemlos prüfen können. Das bedeutet, dass sowohl die rechnerische Überprüfbarkeit
        als auch die logische Nachvollziehbarkeit gewährleistet sein müssen.